Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1: Name, Sitz
Unter dem Namen Forum Otelfingen besteht mit Sitz in Otelfingen ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB

Artikel 2: Zweck

Der Verein bezweckt die Mitarbeit am aktiven Dorfleben, namentlich in folgenden Bereichen:
a. dorfbezogene Aktivitäten
b. kulturelle Veranstaltungen
c. Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
d. Erwachsenen- und Elternbildung

II. Mitgliedschaft

Artikel 3: Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.
Bei Familien ist dem Vorstand bekannt zu geben, welche Familienangehörigen Vereinsmitglieder sein wollen.

Artikel 4: Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird mit schriftlichem Gesuch an den Vorstand beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Beschluss ist endgültig.

Artikel 5: Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist jederzeit möglich. Das Mitglied hat seine finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr dennoch zu erfüllen.

Bereits geleistete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Artikel 6: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den Mitgliederbeitrag nicht innert einer mit zweiter Mahnung angesetzten Zahlungsfrist entrichtet.

Artikel 7: Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet oder aus anderen wichtigen Gründen.

Der Beschluss des Vorstandes wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme kann das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zuhanden der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen. Der Rekurs ist an der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln und von ihr endgültig zu entscheiden.

III. Organisation 

Artikel 8: Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisoren.

A. Mitgliederversammlung

Artikel 9: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich vom Vorstand einberufen.Die Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per Email durch den Vorstand und unter Angabe der Traktanden.

Die Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich beim Vorstand einreichen.

Artikel 10: Stellvertretung
Wer an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert ist, kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

Artikel 11: Beschlussfassung
Alle anwesenden und gültig vertretenen Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Die Beschlüsse werden vorbehältlich anders lautender Statutenbestimmungen durch einfaches Mehr der Stimmenden und ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

Über nicht traktandierte Geschäfte oder Anträge kann nur Beschluss gefasst werden, sofern zwei Drittel der Anwesenden dies beschliesst.

Artikel 12: Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein, falls er es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangt.

Artikel 13: Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und ist namentlich zuständig für:
a. Oberaufsicht über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes
b. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren sowie Genehmigung des Budgets
c. Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
d. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags
e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
f. Wahl und Abberufung der Revisoren
g. Entscheid über Rekurse betreffend den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand
h. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
i. Änderung der Statuten
j. Auflösung des Vereins

B. Vorstand

Artikel 14: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt, wo erforderlich, einen Tagespräsidenten oder eine -präsidentin und regelt die Unterschriftenberechtigung.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig

Artikel 15: Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr, ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen. Bei Stimmengleichheit hat der Tagespräsident oder die Tagespräsidentin den Stichentscheid. Die Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Der Vorstand führt ein Protokoll über seine Sitzungen.

Artikel 16: Zuständigkeit
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, ihm obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden, also insbesondere:
a. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
b. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
c. Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
d. Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets sowie des Jahresberichtes zuhanden der Mitgliederversammlung
e. Bildung von Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben und Festlegen von deren Kompetenzen
f. Kontrolle der Arbeitsgruppen durch regelmässige Einholung von Berichten
g. Beschlussfassung über den Beizug von Dritten für besondere Aufgaben
h. Organisation von Veranstaltungen
i. Information der Mitglieder

Artikel 17: Rechnungsführung
Der Finanzvorstand ist zuständig für die Rechnungsführung und verantwortlich für dir Einhaltung des Budgets, das Inkasso der Beiträge und die Vorbereitung von Jahresrechnung und Budget zuhanden des Vorstandes.

C. Revisionsstelle

Artikel 18: Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Die Revisoren prüfen die Bilanz und die Jahresrechnung, erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

V. Finanzen

Artikel 19: Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 20: Vereinsmittel
Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a. Mitgliederbeiträge
b. Reingewinn bei Aktivitäten
c. Freiwillige Zuwendungen
d. Beiträge der öffentlichen Hand

Artikel 21: Mitgliederbeiträge und Haftung
a. Die Mitglieder leisten einen fixen Jahresbeitrag, der jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
b. Pro Familie wird ein einheitlicher Mitgliederbeitrag festgelegt, unabhängig davon, ob im Familienhaushalt noch volljährige Kinder wohnen. Diese bezahlen, sofern sie die Mitgliedschaft im Sinne von Artikel 3 erklären, keinen eigenen Mitgliederbeitrag.
c. Erwachsene Mitglieder, die im gleichen Haushalt wohnen, bezahlen ebenfalls nur einen Mitgliederbeitrag.
d. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf ihren Mitgliederbeitrag.

VI. Statutenrevision und Auflösung

Artikel 22: Statutenänderung
Für eine Änderung der Statuten (mit Ausnahme von Artikel 2) gelten die Artikel 11 und 13 hiervor

Artikel 23: Änderung des Vereinszwecks und Auflösung
Die Änderung des Vereinszwecks (Art. 2 der Statuten) sowie die Auflösung des Vereins erfordert die Traktandierung für eine Mitgliederversammlung und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Artikel 24: Liquidation
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist vom Vorstand auf zu bestimmende Körperschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielen zu übertragen. Ein Rückfall von Vermögen an Mitglieder oder Spender ist ausgeschlossen.

VII. Schlussbestimmung

Artikel 25: Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung, das heisst am 4. April 2008 in Kraft.